787.320
CH-AG
§ 6 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Gesuche
§ 6 Lägernschutzdekret · Gesuche
1. Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betreffenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement zu überweisen.
2. Der Gemeinderat und das Baudepartement können weitere Unterlagen (z.B. Modelle) verlangen.
3. Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommunalen Bauvorschriften.