Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.320 CH-AG

§ 5 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Ausnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Lägernschutzdekret · Ausnahmen

1. Das Baudepartement kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten

a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre,

b) für provisorische Bauten.

← § 4 Lägernschutzdekret Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Geltungsbereich § 6 Lägernschutzdekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →