787.320
CH-AG
§ 5 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Ausnahmen
§ 5 Lägernschutzdekret · Ausnahmen
1. Das Baudepartement kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten
a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre,
b) für provisorische Bauten.