787.320
CH-AG
§ 3 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Schutzzone (orange)
§ 3 Lägernschutzdekret · Schutzzone (orange)
1. In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.
2. Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.