Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.320 CH-AG

§ 3 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Schutzzone (orange)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Lägernschutzdekret · Schutzzone (orange)

1. In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.

2. Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

← § 2 Lägernschutzdekret Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Geltungsbereich § 4 Lägernschutzdekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →