Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.320 CH-AG

§ 2 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Sperrzone (grün)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Lägernschutzdekret · Sperrzone (grün)

1. In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

← § 1 Lägernschutzdekret Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Geltungsbereich § 3 Lägernschutzdekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →