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§ 1 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Geltungsbereich

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§ 1 Lägernschutzdekret · Geltungsbereich

1. Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen, Unterehrendingen, Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.

2. Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.

3. Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.

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