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§ 2 Nutzungsordnung über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni

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§ 2 Nutzungsordnung über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung zuzulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse, insbesondere höhere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen.

2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann witterungsbedingte Abweichungen von den Schnitt-Terminen erlauben oder verfügen.

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