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§ 3 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni - Nutzungsordnung

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§ 3 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni · Nutzungsordnung

1. Der Regierungsrat erlässt eine Nutzungsordnung.

2. Eigentümer oder Pächter, die nicht mehr in der Lage sind, die Nutzung in den Zonen A und B selber vorzunehmen, haben die Ausübung der Nutzung durch vom Baudepartement zu bestimmende Organe zu dulden.

3. Unterhalt, Aufsicht und Kennzeichnung des Schutzgebietes werden durch das Baudepartement im Einvernehmen mit der Abteilung Forstwirtschaft geregelt.

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