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§ 2 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni - Schutzbestimmungen

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§ 2 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni · Schutzbestimmungen

1. Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Veränderungen des natürlichen Zustandes untersagt, insbesondere

a) das Errichten von Anlagen, Bauten und Werken aller Art wie z.B. Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen;

b) das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen;

c) das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen;

d) jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden;

e) alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Vegetation, namentlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen;

f) das Befahren mit Fahrzeugen unter Vorbehalt der ordentlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) die Beeinträchtigung der Quellen des Einzugsgebietes.

2. Vorbehalten bleiben

a) Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen;

b) die Ausübung der Jagd und Fischerei gemäss der kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Regelung;

c) Veränderungen und Vorkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.

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