§ 2 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni - Schutzbestimmungen
§ 2 Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni · Schutzbestimmungen
1. Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Veränderungen des natürlichen Zustandes untersagt, insbesondere
a) das Errichten von Anlagen, Bauten und Werken aller Art wie z.B. Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen;
b) das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen;
c) das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen;
d) jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden;
e) alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Vegetation, namentlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen;
f) das Befahren mit Fahrzeugen unter Vorbehalt der ordentlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
g) die Beeinträchtigung der Quellen des Einzugsgebietes.
2. Vorbehalten bleiben
a) Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen;
b) die Ausübung der Jagd und Fischerei gemäss der kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Regelung;
c) Veränderungen und Vorkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.