787.100
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Freie Reuss
§ 1 Gesetz über die Freie Reuss
1. Die Reuss von Bremgarten (Au) bis zur Einmündung in die Aare ist von neuen energiewirtschaftlichen Anlagen frei zu halten. Durch Modernisierung bestehender Kraftwerke darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.