785.152
NBVRPNRCNT
CH-AG
§ 8 Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzbeitragsverordnung, NBV) - Rückerstattungspflicht
§ 8 Naturschutzbeitragsverordnung, NBV · Rückerstattungspflicht
1. Bei Vereitlung des Beitragszwecks fordert das BVU den Beitrag zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Wirkungsdauer einer unterstützen Massnahme.
2. Bei Veräusserung werden die Rechtsnachfolgenden rückerstattungspflichtig, wenn sie für die Zweckvereitlung verantwortlich sind.