§ 6 Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzbeitragsverordnung, NBV) - Grundsätze der Zusicherung
§ 6 Naturschutzbeitragsverordnung, NBV · Grundsätze der Zusicherung
1. Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach den nachstehenden Grundsätzen.
2. Vorrangig unterstützt werden
a) der Unterhalt von Schutzobjekten ausserhalb Bauzonen, deren Schutz in Nutzungsplänen sichergestellt ist,
b) Investitionen
1. zur Erweiterung oder Abpufferung bestehender Naturschutzflächen,
2. für das Anlegen von Trittsteinen oder zur Realisierung anderer Vernetzungsmassnahmen im Interesse des Artenschutzes.
3. Keine Beiträge werden zugesprochen für
a) Massnahmen, die der Kanton bereits aufgrund anderer Regelungen unterstützt, insbesondere aufgrund der Wald-, Gewässer-, Landwirtschafts- oder Jagdgesetzgebung,
b) Flächen und Objekte, für die Beiträge aufgrund von Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 gewährt werden, Erstinstandstellungsmassnahmen ausgenommen,
c) Massnahmen innerhalb des Waldareals, wenn sie Gegenstand des Naturschutzprogramms Wald sind,
d) die Neophytenbekämpfung ausserhalb von Naturschutzzonen,
e) den Unterhalt von Objekten, deren Schutz weder durch einen Nutzungsplan noch vertraglich gesichert ist,
f) Projekte in Zusammenhang mit Fliessgewässern.
4. Beiträge werden nur ausnahmsweise zugesprochen für
a) den Erwerb von Flächen in einem Gebiet, das nutzungsplanerisch bereits unter Schutz steht; Beitragsleistungen sind zum Beispiel möglich, wenn der Erwerb das Ausschöpfen des Entwicklungspotenzials verbessert,
b) Massnahmen im Siedlungsraum, Pilot- und Vorzeigeprojekte ausgenommen,
c) Baumpflanzungen,
d) das Erstellen von Inventaren und Konzepten.