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785.152 NBVRPNRCNT CH-AG

§ 2 Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzbeitragsverordnung, NBV) - Unterhalt

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§ 2 Naturschutzbeitragsverordnung, NBV · Unterhalt

1. Der Beitrag an die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von lokaler Bedeutung beträgt 50 % (§ 11a Abs. 2 lit. a NLD).

2. Die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung übernimmt der Kanton vollständig, wenn die Massnahmen

a) dem Schutz- und Pflegekonzept entsprechen und

b) von der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet oder im Voraus bewilligt wurden.

3. Für den Unterhalt von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.

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