785.152
NBVRPNRCNT
CH-AG
§ 2 Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzbeitragsverordnung, NBV) - Unterhalt
§ 2 Naturschutzbeitragsverordnung, NBV · Unterhalt
1. Der Beitrag an die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von lokaler Bedeutung beträgt 50 % (§ 11a Abs. 2 lit. a NLD).
2. Die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung übernimmt der Kanton vollständig, wenn die Massnahmen
a) dem Schutz- und Pflegekonzept entsprechen und
b) von der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet oder im Voraus bewilligt wurden.
3. Für den Unterhalt von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.