785.131
CH-AG
§ 7 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) - Ausnahmebewilligungen
Artenschutz
§ 7 Naturschutzverordnung · Ausnahmebewilligungen
1. Ausnahmebewilligungen für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und für das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz können vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nur so weit erteilt werden, als der Weiterbestand einer Art am betreffenden Ort nicht gefährdet wird.