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785.131 CH-AG

§ 7 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) - Ausnahmebewilligungen

Artenschutz
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§ 7 Naturschutzverordnung · Ausnahmebewilligungen

1. Ausnahmebewilligungen für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und für das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz können vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nur so weit erteilt werden, als der Weiterbestand einer Art am betreffenden Ort nicht gefährdet wird.

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