785.131
CH-AG
§ 4 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) - Geschützte Pflanzenarten
Artenschutz
§ 4 Naturschutzverordnung · Geschützte Pflanzenarten
1. Die in Anhang A aufgeführten Pflanzenarten sind geschützt.
2. Es ist untersagt, Pflanzen dieser Arten zu beeinträchtigen oder in ihrem Bestand zu vermindern, namentlich zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, anzubieten, zu verkaufen, zu kaufen oder sonst wie zu vernichten.