785.131
CH-AG
§ 3 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) - Sammeln und Fangen zu Erwerbszwecken
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Naturschutzverordnung · Sammeln und Fangen zu Erwerbszwecken
1. Bewilligungen für das Sammeln wildwachsender Pflanzen und für das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nur so weit erteilt, als der Weiterbestand einer Art am betreffenden Ort nicht gefährdet wird.
2. Das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür sind verboten.