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785.131 CH-AG

§ 2 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) - Mittel der Erhaltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Naturschutzverordnung · Mittel der Erhaltung

1. Die Erhaltung wird verwirklicht durch

a) Bestimmungen des Artenschutzes;

b) Schutz der Lebensräume (Biotopschutz);

c) Massnahmen des ökologischen Ausgleichs.

2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt sorgt, in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und Amtsstellen, für die Verbreitung der Idee des Artenschutzes, des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs in der Bevölkerung. Das Departement Bildung, Kultur und Sport sorgt für die Berücksichtigung dieser Anliegen im Schulunterricht.

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