785.110
NLD
CH-AG
§ 7 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) - Landschafts und Naturschutzzonen, Naturobjekte
Planung, Realisierung und Unterhalt von Schutzzonen
§ 7 NLD · Landschafts und Naturschutzzonen, Naturobjekte
1. Landschaften oder Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, von erdgeschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert oder mit besonderen Ausgleichs- oder Gliederungsfunktionen werden Landschaftsschutzzonen zugewiesen.
2. Gebiete, die als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie für ziehende Arten eines besonderen Schutzes bedürfen, werden als Naturschutzzonen ausgeschieden.
3. Zeugnisse erdgeschichtlicher Entwicklung und andere Naturdenkmäler wie prägende Einzelbäume oder Baumgruppen werden als Naturobjekte geschützt.