785.110
NLD
CH-AG
§ 2 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) - Bindung der Gemeinwesen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 NLD · Bindung der Gemeinwesen
1. Kanton, Gemeinden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sorgen bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Landschaften, namentlich bei der
a) Ausarbeitung der Raumpläne
b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
c) Errichtung von eigenen Bauten und Anlagen
d) Gewährung von Beiträgen.