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781.211 CH-AG

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Aufgaben des Schadendienstes

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 9 V EG UWR · Aufgaben des Schadendienstes

1. Das zuständige Departement betreibt einen Schadendienst zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienst), damit dringende Fälle von

a) Verunreinigungen und Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe und

b) Gefährdungen der Umwelt durch Organismen behoben sowie

c) Gefährdungen der Umwelt durch radioaktive Stoffe erkannt werden können.

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