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§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kostenverteilungsverfügung nach Bundesrecht

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§ 8 V EG UWR · Kostenverteilungsverfügung nach Bundesrecht

1. Verlangen Verursachende von der Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung nach Bundesrecht, richten sie das Begehren an das zuständige Departement.

2. Das Begehren hat die Kosten auszuweisen und zu begründen, auf welche Verursachenden diese verteilt werden sollen.

3. ...

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