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781.211 CH-AG

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Gesuche für Abgeltungen nach § 9 EG UWR

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§ 7 V EG UWR · Gesuche für Abgeltungen nach § 9 EG UWR

1. Das Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist zusammen mit den von der gesuchstellenden Person beizubringenden Unterlagen zum kantonalen Gesuch um Bundesbeiträge bei der Fachstelle einzureichen.

2. Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt sind und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundes vorliegt.

3. Bei der Sanierung von Kugelfängen von Schiessanlagen wird der Kantonsbeitrag nur entrichtet, wenn auch der Boden in der Umgebung des sanierten Kugelfangs uneingeschränkt genutzt werden kann.

4. Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Sanierungskosten.

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