781.211
CH-AG
§ 67b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67b V EG UWR · Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten
1. Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
2. § 67b gilt gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten.