781.211
CH-AG
§ 67a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Mai 2025
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67a V EG UWR · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Mai 2025
1. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten dieser Änderung sind bei einer Verletzung folgender Bestimmungen sanierungspflichtig
a) §§ 44a Abs. 2, 44d, 53b oder 53c; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 5 Jahre,
b) §§ 44c Abs. 1, 53a Abs. 2 oder 53a Abs. 3; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 10 Jahre.
2. Für Anlagen, die mit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegen § 44b Abs. 1 verstossen und zusätzlich Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV verletzen, beträgt die Sanierungsfrist höchstens 5 Jahre.