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§ 64 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - UVP im Nutzungsplanverfahren

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 64 V EG UWR · UVP im Nutzungsplanverfahren

1. Wird für die nachfolgend aufgeführten UVP-pflichtigen Vorhaben eine Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung durchgeführt, ist die UVP bereits auf dieser Stufe vorzunehmen

a) Abbauvorhaben für Rohmaterialien wie Sand, Kies, Mergel, Ton,

b) Deponien,

c) Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums-, Kunden- oder Güterverkehr.

2. Die Umweltverträglichkeit ist nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschliessend zu prüfen.

3. Ist die vollständige Prüfung in der Nutzungsplanung nicht möglich, ist auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens die Umweltverträglichkeit nur noch für jene Punkte zu prüfen, welche in der Nutzungsplanung noch nicht vollständig geprüft werden konnten.

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