781.211
CH-AG
§ 63 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Bemessung der Sicherheitsleistung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 63 V EG UWR · Bemessung der Sicherheitsleistung
1. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für die Behebung eines möglichen Schadenereignisses sowie für die Finanzierung allfälliger Entsorgungskosten oder einer Ersatzvornahme.
2. Die Sicherheitsleistung kann mit Rückstellungen, einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung erbracht werden.