781.211
CH-AG
§ 62 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Rechtsmittel
Zuständigkeit und Verfahren
§ 62 V EG UWR · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide des Gemeinderats, die er gestützt auf das Gesetz in seinem Zuständigkeitsbereich fällt, kann Beschwerde an das zuständige Departement erhoben werden.
2. Der Entscheid des zuständigen Departements kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.