Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-AG

§ 62 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Rechtsmittel

Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62 V EG UWR · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide des Gemeinderats, die er gestützt auf das Gesetz in seinem Zuständigkeitsbereich fällt, kann Beschwerde an das zuständige Departement erhoben werden.

2. Der Entscheid des zuständigen Departements kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

← § 61 V EG UWR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 63 V EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →