§ 61 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Aufgaben der Gemeinden
§ 61 V EG UWR · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden überprüfen gestützt auf § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Einhaltung von Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts vor Ort.
2. Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eingehalten sind, ordnen sie die entsprechenden Massnahmen an.
3. Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts im Zuständigkeitsbereich des Kantons nicht eingehalten sind, können sie mit Zustimmung der Fachstelle die entsprechenden Massnahmen anordnen.
4. Falls sie die Massnahmen nicht selbst anordnen, teilen sie den vorgefundenen Sachverhalt der Fachstelle mit und stellen Antrag zum Entscheid und zum weiteren Vorgehen.
5. Für die Überwachung und Kontrolle der den Gemeinden unterstellten Feuerungsanlagen bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen.