781.211
CH-AG
§ 60 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kommunale Umweltschutzstelle
Zuständigkeit und Verfahren
§ 60 V EG UWR · Kommunale Umweltschutzstelle
1. Die Gemeinden melden der Fachstelle die für die kommunalen Vollzugsaufgaben zuständigen Stellen.