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§ 60 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kommunale Umweltschutzstelle

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 60 V EG UWR · Kommunale Umweltschutzstelle

1. Die Gemeinden melden der Fachstelle die für die kommunalen Vollzugsaufgaben zuständigen Stellen.

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