781.211
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR
Belastete Standorte
§ 6 V EG UWR · Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR
1. Die Ausfallkosten sind jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachenden abgedeckt sind.