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781.211 CH-AG

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR

Belastete Standorte
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§ 6 V EG UWR · Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR

1. Die Ausfallkosten sind jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachenden abgedeckt sind.

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