781.211
CH-AG
§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Aufgaben der Fachstelle
Zuständigkeit und Verfahren
§ 59 V EG UWR · Aufgaben der Fachstelle
1. Die Fachstelle nimmt beim Vollzug des Umweltrechts Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände wahr.