Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-AG

§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Aufgaben der Fachstelle

Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 V EG UWR · Aufgaben der Fachstelle

1. Die Fachstelle nimmt beim Vollzug des Umweltrechts Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände wahr.

← § 58 V EG UWR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 60 V EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →