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§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonale Fachstelle

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 58 V EG UWR · Kantonale Fachstelle

1. Kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit Anhang 4 die Zuständigkeit nicht anders regelt.

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