781.211
CH-AG
§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonale Fachstelle
Zuständigkeit und Verfahren
§ 58 V EG UWR · Kantonale Fachstelle
1. Kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit Anhang 4 die Zuständigkeit nicht anders regelt.