Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-AG

§ 57 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zuständiges Departement

Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 V EG UWR · Zuständiges Departement

1. Das für die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

← § 56 V EG UWR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 58 V EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →