781.211
CH-AG
§ 57 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zuständiges Departement
Zuständigkeit und Verfahren
§ 57 V EG UWR · Zuständiges Departement
1. Das für die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.