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§ 56 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Lichtemissionen

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§ 56 V EG UWR · Lichtemissionen

1. Bei der Beurteilung von Gesuchen zum vorübergehenden Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, berücksichtigen die Gemeinden

a) Aspekte des Nachbarschaftsschutzes und der Verkehrssicherheit,

b) Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten,

c) jahreszeitliche Konflikte hinsichtlich Vogelzug sowie

d) schutzwürdige Lebensräume.

2. Sie regeln in der Bewilligung die gesamte Betriebsdauer, den zeitlichen Betrieb im Tagesverlauf sowie weitere für die Minimierung von Beeinträchtigungen nötige Einschränkungen.

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