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§ 55 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Gesuche für Erleichterungen

Lärmschutz
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§ 55 V EG UWR · Gesuche für Erleichterungen

1. Wird bezüglich Lärmschutz eine Erleichterung nach Bundesrecht beansprucht, hat das Gesuch aufzuzeigen,

a) dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und

b) welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind.

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