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§ 54 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprojekte und Mehrjahrespläne

Lärmschutz
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§ 54 V EG UWR · Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprojekte und Mehrjahrespläne

1. Der Kanton führt einen Lärm-Emissionskataster zum Strassenlärm als Grundlage für die Berechnung der Strassenlärmbelastungen im Einzelfall. Er bildet die Grundlage für den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Lärmbelastungskataster.

2. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Sanierungsprojekte sowie die Mehrjahrespläne für die Lärmsanierungen von Kantonsstrassen.

3. Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprojekte für ihre sanierungsbedürftigen Strassen und koordinieren diese mit dem Kanton.

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