§ 53d Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Benzintankstellen
§ 53d V EG UWR · Benzintankstellen
1. Neue oder diesen gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV gleichgestellte Benzintankstellen sowie der Ersatz von Tanksäulen bestehender Anlagen müssen mit automatischen Funktionssicherungen für das Gasrückführsystem ausgerüstet sein.
2. Die Gasrückführrate muss so eingestellt sein, dass die LRV-Anforderungen (Anhang 2 Ziff. 33 Abs. 3 LRV) jederzeit erfüllt sind. Das System muss einen Defekt oder Ausfall anzeigen und, falls dieser nicht behoben wird, spätestens nach 72 Stunden automatisch die Benzinförderung abstellen.
3. Das Kontrollintervall für Tankstellen ohne automatische Funktionssicherung beträgt 12 Monate, für Anlagen älter als 12 Jahre oder bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 6 Monate.
4. Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstüberwachter automatischer Funktionssicherung beträgt 2 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr.
5. Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstregulierender automatischer Funktionssicherung beträgt 3 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr.