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§ 53c Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Emissionsbegrenzungen für Nachverbrennungsanlagen

Luftreinhaltung
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§ 53c V EG UWR · Emissionsbegrenzungen für Nachverbrennungsanlagen

1. Thermische, regenerative oder katalytische Nachverbrennungen, die gemäss Anhang 1 LRV beurteilt werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen

a) Zusätzlich zu Anhang 1 Ziff. 7 LRV gilt ein Emissionsgrenzwert für gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C), von 20 mg/m³,

b) wenn die Jahresfracht an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, mehr als 5 Tonnen beträgt, gilt abweichend von Anhang 1 Ziff. 6 LRV und unabhängig vom Massenstrom ein Emissionsgrenzwert für Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NOX), von 100 mg/m³,

c) für Kohlenmonoxid (CO) gilt ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³.

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