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§ 53b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Emissionsbegrenzungen für stationäre Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung

Luftreinhaltung
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§ 53b V EG UWR · Emissionsbegrenzungen für stationäre Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung

1. Die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von stationären Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung dürfen, unabhängig vom eingesetzten Brenn- oder Treibstoff, den Emissionsgrenzwert von 650 mg/m³ - bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol) - nicht überschreiten.

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