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§ 53a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen

Luftreinhaltung
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§ 53a V EG UWR · Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen

1. Die Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen (Anhang 2 Ziff. 827 LRV) müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet sein und dürfen pro Jahr höchstens 30 Betriebsstunden aufweisen.

2. Sie dürfen, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

a) Kohlenmonoxid (CO): 650 mg/m³

b) Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid: 2’000 mg/m³

c) Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak (NH3), wenn die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben wird: 30 mg/m³

3. Die Mindesthöhe der Kamine für Notstromgruppen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW berechnet sich nach der Bestimmung «Kaminhöhen für kleine Feuerungsanlagen», für leistungsstärkere Anlagen nach der Bestimmung «Kaminhöhen für grössere Feuerungsanlagen» gemäss der Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach; Kamin-Empfehlungen" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 2018.

4. Besteht trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung die Gefahr von lokal übermässigen Immissionen, zum Beispiel bei mehreren Grossanlagen mit überlappendem Einwirkbereich, kann eine Koordination oder die Begrenzung der Testläufe der einzelnen Anlagen verlangt werden.

5. Spitzenlastabdeckungen (Stromnetz) durch Notstromgruppen sind untersagt, wenn die Anforderungen gemäss den Absätzen 1-4 nicht erfüllt sind.

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