781.211
CH-AG
§ 53 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen
Luftreinhaltung
§ 53 V EG UWR · Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen
1. ...
2. Für Feuerungsanlagen, die gemäss § 30 Abs. 3 lit. b des Gesetzes der Aufsicht und Kontrolle durch die Gemeinde unterstehen, legt die Fachstelle die Sanierungsfristen in den entsprechenden Weisungen fest. Sie berücksichtigt dabei das Alter der Anlage sowie die Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung.
3. Für die übrigen Feuerungsanlagen wird die Sanierungsfrist unter Berücksichtigung des Alters der Anlage sowie der Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung im Einzelfall festgelegt.