781.211
CH-AG
§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verbrennen im Freien
Luftreinhaltung
§ 52 V EG UWR · Verbrennen im Freien
1. In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten.
2. Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen.