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§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verbrennen im Freien

Luftreinhaltung
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§ 52 V EG UWR · Verbrennen im Freien

1. In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten.

2. Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen.

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