781.211
CH-AG
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Sicherstellung der Nachsorge
Abfälle und Deponien
§ 5 V EG UWR · Sicherstellung der Nachsorge
1. Die finanzielle Sicherstellung der Nachsorge für den in der Betriebsbewilligung festgelegten Zeitraum hat durch die Inhaberinnen und Inhaber der Deponiebetriebsbewilligung zu erfolgen.
2. Grundlage für die in der Betriebsbewilligung festzulegende Höhe der Nachsorgekosten bilden die beigebrachten Unterlagen nach § 4. Die Sicherstellung muss in geeigneter Form erfolgen.
3. Der Finanzierungsnachweis nach Absatz 1 ist der Fachstelle vor Betriebsbeginn zur Genehmigung einzureichen.