§ 49 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Stickoxide
§ 49 V EG UWR · Stickoxide
1. Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennstoff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist.
2. Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
3. Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 10 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, informiert die Behörde die Anlagebetreiberin beziehungsweise den Anlagebetreiber und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern.
4. Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.