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§ 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kontinuierliche Überwachung der Stickoxidemissionen

Luftreinhaltung
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§ 48 V EG UWR · Kontinuierliche Überwachung der Stickoxidemissionen

1. Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen.

2. Bei einzelnen Anlagen des Grossemittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid-Gesamtemission des Grossemittenten sowie weniger als 10 Tonnen pro Jahr verursachen und bei denen die kontinuierliche Überwachung unverhältnismässig wäre, legt die Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fest.

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