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§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer»

Luftreinhaltung
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§ 47 V EG UWR · Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer»

1. Heizöl «Mittel» oder «Schwer» darf nicht verwendet werden.

2. Vom Verbot ausgenommen sind Feuerungsanlagen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer» bezüglich der Emissionen von Feststoffen (Russzahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anforderungen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extraleicht» erfüllen.

3. Die Fachstelle kann weitere Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn die Emissionen der Anlage vom eingesetzten Brennstoff weitgehend unabhängig sind.

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