781.211
CH-AG
§ 46 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Übermässige Immissionen und Grossemittenten
Luftreinhaltung
§ 46 V EG UWR · Übermässige Immissionen und Grossemittenten
1. Die Gebiete mit übermässigen Immissionen sind im Anhang 3 aufgeführt.
2. Betriebe gelten als Grossemittenten von Stickoxiden, wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide emittieren.
3. Betriebe gelten als Grossemittenten von organischen gas- und dampfförmigen Stoffen (Volatile organic Compounds, VOC), wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonnen VOC emittieren.