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§ 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Gewerbliche Tätigkeiten im Freien

Luftreinhaltung
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§ 45 V EG UWR · Gewerbliche Tätigkeiten im Freien

1. Gewerbliche Tätigkeiten wie Spritzen, Lackieren und Schleifen, bei denen schädliche oder lästige Luftverunreinigungen entstehen können und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten.

2. Vor der Ausführung einer Oberflächensanierung an Objekten im Freien ist das Vorhaben der Fachstelle schriftlich zu melden, wenn die zu behandelnde Gesamtfläche 50 m² übersteigt. Die Fachstelle stellt ein Meldeformular bereit und verfügt die nötigen Massnahmen.

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