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§ 44d Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 3 MW bis 10 MW Feuerungswärmeleistung

Luftreinhaltung
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§ 44d V EG UWR · Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 3 MW bis 10 MW Feuerungswärmeleistung

1. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 3 MW bis 10 MW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, unabhängig vom Massenstrom und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

a) bei einer Betriebslast ab 50 %: 150 mg/m³

b) bei einer Betriebslast unter 50 %: 250 mg/m³

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