§ 44c Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Altholz-Feuerungsanlagen bis 10 MW Feuerungswärmeleistung
§ 44c V EG UWR · Altholz-Feuerungsanlagen bis 10 MW Feuerungswärmeleistung
1. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, in denen Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 lit. a LRV verbrannt wird, gelten für Staub, Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid, dieselben Emissionsgrenzwerte wie für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 10 MW gemäss Anhang 2 Ziff. 723 lit. b sowie Ziff. 726 Abs. 1bis und 2 LRV.
2. Die Anlagen sind mit einer kontinuierlichen Emissionsmessung zu überwachen.
3. Die kontinuierliche Emissionsmessung umfasst die Stoffe Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickoxide NOX, angegeben als Stickstoffdioxid.
4. Staubförmige Emissionen werden mit kontinuierlicher Emissionsmessung oder einer anderen geeigneten Einrichtung überwacht.
5. Wird die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben, sind die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, kontinuierlich messtechnisch zu überwachen.
6. Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, einen Jahresbericht über die kontinuierliche Überwachung zu erstellen und der Behörde einzureichen. Für die Auswertung gilt insbesondere Art. 15 Abs. 4 LRV.