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§ 44b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung

Luftreinhaltung
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§ 44b V EG UWR · Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung

1. Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW bis 500 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, müssen den Grenzwert für Feststoffe von 20 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent (% vol), einhalten.

2. Die Bestimmung gilt nicht für bestehende Anlagen, die die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV einhalten.

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