781.211
CH-AG
§ 44b Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung
Luftreinhaltung
§ 44b V EG UWR · Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung
1. Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW bis 500 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, müssen den Grenzwert für Feststoffe von 20 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent (% vol), einhalten.
2. Die Bestimmung gilt nicht für bestehende Anlagen, die die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV einhalten.